kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

zurück zur Übersicht

Ruhen der Zulassung

Der Zulassungsausschuss kann das Ruhen der Zulassung genehmigen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit in angemessener Zeit zu erwarten ist.