Rhythmusimplantat-Kontrolle
Hier finden Sie alle Informationen zu einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.
Die Pflicht zum Nachweis von themenspezifischen Fortbildungen und Behandlungsfrequenzen im Rahmen von Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V wird für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Detaillierte Informationen finden Sie hier.
Kompaktinformation
Rechtsgrundlagen
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten (Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle) - Anlage 3 BMV-Ä
- Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V - Anlage 31 BMV-Ä