Pädiatrische Institutsambulanz (PädIA)
Krankenhäuser mit selbständigen pädiatrischen Fachabteilungen oder Kinderkrankenhäuser dürfen für bestimmte Erkrankungen je nach Art, Schwere und/oder Dauer Kinder und Jugendliche ambulant behandeln. Die sächlichen und personellen Voraussetzungen hierfür sind in einer Vereinbarung nach § 118b SGB V Pädiatrische Institutsambulanzen (PädIA) zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV im Einvernehmen mit der DKG geregelt. Die Ermächtigung erfolgt per Gesetz. Krankenhäuser die eine PädIA betreiben möchten, müssen das lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit unter Verwendung der von der KV Thüringen erstellten Formulare gegenüber der KV Thüringen und gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen anzeigen. Gleiches gilt für jegliche Veränderungen im Betrieb der PädIA.
Hierzu können Sie, auch für die Anzeige bei den Landesverbänden der Krankenkassen einheitlich die unten aufgeführten Formulare verwenden.