Nebenbetriebsstätte (KV-Übergreifend)
Eine KV-übergreifende Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) außerhalb der Hauptpraxis muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Die Tätigkeit an einem weiteren Ort kann genehmigt werden, wenn die Versorgung der Versicherten am Ort verbessert und die Versorgung der Versicherten am Ort der Hauptpraxis nicht beeinträchtigt wird.
Kompaktinformation
Rechtsgrundlage
» § 98 Abs. 2 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
in Verbindung mit
» § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
» Nebenbetriebsstätten-Richtlinie