Nebenbetriebsstätte
Eine Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) außerhalb der Hauptpraxis muss durch die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt werden. Hier wird zwischen Zweigpraxen und Filialen unterschieden.
In einer Zweigpraxis führt ein Vertragsarzt zusätzlich, untergeordnet zur Hauptpraxis, Sprechstundentätigkeit durch.
Als Filiale bezeichnen wir den weiteren Ort, an dem ein angestellter Arzt ausschließlich Sprechstundentätigkeit durchführt. Der Genehmigung einer Filiale folgt im Anschluss die Anstellung des Arztes über den Zulassungsausschuss.
Die Tätigkeit an einem weiteren Ort kann genehmigt werden, wenn die Versorgung der Versicherten am Ort verbessert und die Versorgung der Versicherten am Ort der Hauptpraxis nicht beeinträchtigt wird.
Kompaktinformation
Formulare
Rechtsgrundlage
» § 98 Abs. 2 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
in Verbindung mit
» § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
» Nebenbetriebsstätten-Richtlinie