Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme zu Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs
In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme - oKFE-RL) wird die Durchführung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme bestimmt. Wesentlich ist das regelmäßige Einladungswesen der Versicherten durch die Krankenkassen. Zur Programmbeurteilung bzw. -evaluation werden pseudonymisierte elektronische Dokumentationen der Ärzte, der Krankenkassen und der Krebsregister einbezogen.
Die Dokumentation der Untersuchungen zur Programmbeurteilung für die organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE) startete am 1. Oktober 2020 und ist verpflichtend.
Fristen der elekronischen Datenübermittlung:
Bitte übertragen Sie die Daten für die oKFE regelmäßig quartalsweise, möglichst mit der Abrechnung. Nur wenn Sie noch technische Umsetzungsprobleme bei der Erfassung und Übertragung haben, ist der späteste Übertragungstermin der 28.02.2023 für das Jahr 2022.
Übermittlungsfristen:
1. Quartal 15. Mai
2. Quartal 15. August
3. Quartal 15. November
4. Quartal 28. Februar des Folgejahres
Datenannahmestelle ist die KV Thüringen.
Die Annahme der Dokumentationen erfolgt über unser Mitgliederportal KVTOP unter der Anwendung Abrechnungübermittlung. Sie benötigen einen KV-SafeNet- oder Telematikinfrastruktur-Anschluss, um das Mitgliederportal erreichen zu können. Dateien, welche im Rahmen der oKFE-RL übermittelt werden können, sind dort aufgeführt.
Welche Daten im Einzelnen dokumentiert werden müssen ist in Anlage III (Darmkrebsfrüherkennung) bzw. Anlage VII (Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung) „Aufstellung der Programmbeurteilung zu dokumentierender Daten“ zur Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme – oKFE-RL auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de/Richtlinien/104 aufgeführt.
Die Daten werden automatisch beim Export durch das Praxisverwaltungssystem verschlüsselt. Die Datenannahmestelle anonymisiert die einrichtungsbezogenen Daten und leitet diese an die Vertrauensstelle weiter. Nach Pseudonymisierung der Versichertendaten durch die Vertrauensstelle erfolgt die Weiterleitung der Daten an die Auswertungsstelle. Nach Zusammenführung aller Daten in der Auswertungsstelle werden die Ergebnisse an den G-BA geleitet, welcher die Ergebnisse der Beurteilung der Krebsfrüherkennungsprogramme alle zwei Jahre veröffentlicht.
Weitere Informationen zu den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen Zervixkarzinom und Darmkrebs finden Sie auf der Homepage der KBV unter https://www.kbv.de/html/qualitaetssicherung.php.
Fragen und Antworten (FAQ)
Wer muss wann dokumentieren?
Früherkennung Zervixkarzinom:
Gynäkologen bei Abrechnung von GOP 01761 oder GOP 01764: den Datensatz Primärscreening/Abklärungsuntersuchung
Gynäkologen mit Genehmigung zur Durchführung von Kolposkopien bei Abrechnung von GOP 01765: den Datensatz Abklärungskolposkopie
Ärzte bei Abrechnung GOP 01763 oder GOP 01767 den Datensatz HPV-Test
Ärzte mit Genehmigung zur Durchführung Zytologische Untersuchung bei Abrechnung der GOP 01762, 01766 oder 01768: den Datensatz Zytologie
Früherkennung Darmkrebs:
Ärzte mit Genehmigung zur Durchführung Koloskopie bei Abrechnung der GOP 01741 oder der GOP 13421 (Abklärungskoloskopie nach positiven iFOBT): den Datensatz Koloskopie
Ärzte, welche die GOP 01738 abrechnen: den Datensatz i-FOB-Test