Krankenhausbehandlung
Die vollstationäre Krankenhausbehandlung als häufigste Behandlungsform umfasst die gesamte medizinische Behandlung, alle Arzneimittel, Unterbringung und Verpflegung des Patienten. Sie kann verordnet werden, wenn ambulant mögliche Behandlungsoptionen nicht zur Anwendung kommen können oder ausgeschöpft sind.
Bei medizinischer Notwendigkeit kann in bestimmten Fällen zusätzlich zum Behandlungsbedürftigen eine Begleitperon mit in das Krankenhaus aufgenommen werden. Verordnet werden kann eine Begleitung auf dem Einweisungsschein, Muster 2 "Verordnung von Krankenhausbehandlung".
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Kompaktinformation
Aktuelles aus dem Rundschreiben
Rechtsgrundlagen
- § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 115 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Dreiseitiger Vertrag über die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus)
- § 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (vor- und nachstationäre Behandlung)
- § 116b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
- § 44b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
- Krankenhausbegleitungs-Richtlinie