Krankenhausbehandlung
Die vollstationäre Krankenhausbehandlung als häufigste Behandlungsform umfasst die gesamte medizinische Behandlung, alle Arzneimittel, Unterbringung und Verpflegung des Patienten. Sie kann verordnet werden, wenn ambulant mögliche Behandlungsoptionen nicht zur Anwendung kommen können oder ausgeschöpft sind.
Bei medizinischer Notwendigkeit kann in bestimmten Fällen zusätzlich zum Behandlungsbedürftigen eine Begleitperon mit in das Krankenhaus aufgenommen werden. Verordnet werden kann eine Begleitung auf dem Einweisungsschein, Muster 2 "Verordnung von Krankenhausbehandlung".
Weitere Informationen aus der Rechtsabteilung finden Sie hier.
Keine Verordnung während stationärem Aufenthalt
Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung notwendig sind, insbesondere auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 39 SGB V). Während eines Krankenhausaufenthaltes ist die Arzneimittelversorgung also durch das Krankenhaus sicherzustellen und es dürfen keine Verordnungen durch einen niedergelassenen Arzt erfolgen.
Wird während dieser Zeit doch eine Verordnung ausgestellt, droht eine Rückforderung von Seiten der Krankenkasse des Versicherten. Findet kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt, sollten Praxen sich immer vergewissern, dass kein stationärer Aufenthalt vorliegt und dies auch unbedingt in der Patientenakte dokumentieren. Insbesondere bei Anforderung und Abholung der Verordnung durch Dritte (Angehörige, Betreuer, Pflegeheimmitarbeiter) sollte gezielt nachgefragt und gut dokumentiert werden.
Bei telefonischen Anfragen bzw. Anfragen per E-Mail oder Fax durch den Patienten führen beispielsweise folgende Umstände zu einer Nachfragepflicht durch Sie bzw. Ihr Praxispersonal:
- schwere Erkrankungen/Multimorbidität,
- mehrere/wiederholte stationäre Aufenthalte,
- vorherige Äußerungen über geplante Krankenhausaufenthalte bzw. stationäre Reha-Maßnahmen, palliative Situation, betagte Patienten,
- hochpreisige Arzneimittel.
Im Falle eines Prüfverfahrens sollten Sie anhand Ihrer Patientendokumentation belegen können, dass Sie Ihrer Nachfragepflicht nachgekommen sind.
Kompaktinformation
Aktuelles aus dem Rundschreiben
Rechtsgrundlagen
- § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 115 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Dreiseitiger Vertrag über die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus)
- § 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (vor- und nachstationäre Behandlung)
- § 116b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
- § 44b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
- Krankenhausbegleitungs-Richtlinie