kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten
zurück zur Übersicht

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für digitale Anwendungen nur, wenn diese vorläufig oder dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.

Die erstmalige Verordnung einer DiGA ist mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten.

Für einige DiGA erhalten Ärzte und Psychotherapeuten (z. B. für die Verlaufskontrolle) eine zusätzliche Vergütung. Diese wird für jede DiGA, die dauerhaft ins Verzeichnis aufgenommen wurde, neu festgelegt.
Für vorläufig aufgenommene DiGA gibt es eine einheitliche Pauschale.

Weitere Informationen zu unterstehenden Kategorien erhalten Sie durch Klicken auf das jeweilige Feld:

Aktuelles: eVerordnung von DiGA frühestens ab 01.01.2026

Die elektronische DiGA-Verordnung startet frühestens zu Beginn des 1. Quartals 2026. DiGA-Verordnungen sind dann nur noch elektronisch auszustellen. Bei technischen Problemen gelten die gleichen Ausnahmen wie beim eRezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die PVS-Hersteller müssen die elektronische Verordnung spätestens bis zum Jahresende in ihren Systemen umsetzen. Weitere Informationen finden Sie hier.

DiGA-Verordnung

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für digitale Anwendungen nur, wenn diese vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter anderem zu Benutzerfreundlichkeit, Datenschutz und Versorgungseffekt geprüft und vorläufig oder dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.

 

Möglichkeit 1: Verordnung über den Arzt oder Psychotherapeuten

  • Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patienten DiGA verordnen, wenn es medizinisch geboten ist. Eine DiGA lässt sich mit der PZN (Pharmazentralnummer) sowie der Bezeichnung der Anwendung auf einem rosa Rezept (Muster 16) verordnen. Dabei ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten.
     
  • Nachdem der Patient die Papierverordnung von seinem Arzt oder Psychotherapeuten erhalten hat, reicht er diese bei seiner Krankenkasse auf dem Postweg, über die Krankenkassen-App oder in einer Geschäftsstelle ein. Im Anschluss erhält der Patient einen Freischaltcode, mit dem er die DiGA in einem App-Store oder auf der Webseite des Herstellers herunterladen und aktivieren kann.
     
  • Für jede DiGA ist eine bestimmte, vom Hersteller bereits vorgegebene Anwendungsdauer festgelegt; diese Informationen können im DiGA-Verzeichnis ebenfalls unter „Informationen für Fachkreise“ eingesehen werden. Eine Angabe auf der Verordnung ist nicht erforderlich.
     
  • Eine Folgeverordnung für die gleiche DiGA kann ausgestellt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist und das angestrebte Therapieziel damit voraussichtlich erreicht werden kann.
     
  • Pro Rezeptblatt darf nur eine DiGA verordnet werden. Es besteht keine Zuzahlungspflicht für Versicherte.

 

Möglichkeit 2: Antrag bei der Krankenkasse

  • Versicherte können direkt einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 33a SGB V bei ihrer Krankenkasse stellen. Diese übernimmt die Kosten, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt. Dabei muss der Versicherte lediglich eine Indikation nachweisen, dies kann, muss aber kein Befund sein.

 

Weitere Informationen zu Verordnung und Abrechnung von DiGA finden Sie hier.

DiGA-Abrechnung

Die erstmalige Verordnung einer DiGA ist mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten.

Für einige DiGA hat das BfArM ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten festgelegt, wie zum Beispiel die Verlaufskontrolle, Auswertung oder Individualisierung von Inhalten. Hierfür erhalten Ärzte und Psychotherapeuten eine zusätzliche Vergütung. Diese wird für jede DiGA, die dauerhaft ins Verzeichnis aufgenommen wurde, neu festgelegt. Für vorläufig aufgenommene DiGA gibt es eine einheitliche Pauschale.

Übersicht zur Abrechnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Abrechnung und Vergütung von DiGA auf der Webseite der KBV

Unsere Handlungsempfehlungen

  • Nehmen Sie sich Zeit, sich mit den DiGA zu beschäftigen, die für Ihr Behandlungsspektrum relevant sind. Im fortlaufend aktualisierten DiGA-Verzeichnis des BfArM finden Sie alle wichtigen Informationen zu den verordnungsfähigen DiGA.
  • Patienten können eine DiGA auch direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen.
  • Sprechen Sie ggf. die Hersteller der DiGA an und fragen Sie nach Testlizenzen sowie weiteren Informationen.
  • Läuft der freigeschaltete Nutzungszeitraum bald aus, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Patienten besprechen und entscheiden, ob die DiGA den gewünschten positiven Effekt erbracht hat und ob gegebenenfalls eine Folgeverordnung sinnvoll erscheint, um das angestrebte Therapieziel zu erreichen. Dokumentieren Sie vor einer Folgeverordnung den bisherigen Behandlungserfolg der Anwendung in der Patientenakte.
  • Auch bei der DiGA-Verordnung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, wonach die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss (§ 12 SGB V).
  • Achten Sie bei der Verordnung von DiGA auch auf die angegebenen Kontraindikationen.