kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten
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Auslandskrankenversicherte

Hier finden Sie alle Informationen zu Personen, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthaltes in Deutschland erkranken oder aus medizinischen Gründen nach Deutschland einreisen.

Herkunftsländer


EU, EWR-Staaten, Schweiz, UKbilaterales Abkommen        
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, 
Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, 
Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, 
Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, 
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, 
Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland, 
Zypern
Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, 
Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei                          

Kompaktinformation

Allgemeine Hinweise


Wenn ein Patient keine gültige eGK, EHIC, GHIC, PEB bzw. das Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“ vorlegen kann, sind Sie berechtigt und verpflichtet, eine Privatrechnung zu erstellen und die Vergütung vom Patienten nach GOÄ zu fordern. 

Formulare

Patientenerklärung in 21 Fremdsprachen

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die aushelfende deutsche Krankenkasse gewählt?

Der Patient wählt eine beliebige deutsche Krankenkasse aus. Ist dieser sich nicht sicher, wird eine Krankenkasse am Praxissitz gewählt. Die gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse ist für die gesamte Behandlungszeit auch quartalsübergreifend zuständig.

Wie trage ich den Fall im Praxisverwaltungssystem (PVS) ein?

Für alle veranlassten Leistungen sind im Adressfeld Name, Vorname, Geburtsdatum und die gewählte deutsche Krankenkasse (Name und Institutionskennzeichen) aufzunehmen. Im Status bei Versichertenart (Feldkennung 3108) ist eine „1“ (versicherungspflichtig) und bei besondere Personengruppe (Feldkennung 4131) eine „7“ (zwischenstaatliche Versorgung) einzutragen. Der Kostenträgername weist den Zusatz „/SVA“ auf.

Können Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnet werden?

Bei Patienten aus der EU, EWR, Schweiz oder UK nutzen Sie die üblichen vertragsärztlichen Papiervordrucke.Das eRezept steht bei diesen Personen nicht zur Verfügung. Beachten Sie, dass diese nur unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer ausgestellt werden dürfen. Bei Patienten mit dem Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“ bedarf es einer vorherigen Genehmigung der gewählten deutschen Krankenkasse.

Für Patienten aus einem Land mit bilateralem Abkommen nutzen Sie die üblichen vertragsärztlichen Papiervordrucke.Das eRezept steht bei diesen Personen nicht zur Verfügung. Für Heil- bzw. Hilfsmittel bedarf es einer vorherigen Genehmigung der aushelfenden deutschen Krankenkasse. Hiervon ausgenommen sind Arzneimittelrezepte. 

Wie gehe ich bei Überweisungen vor?

Überweisungen an Mit- und Weiterbehandelnde Ärzte sind möglich. Sie nutzen dazu den Überweisungsschein Muster 6. Wichtig zu beachten ist, dass die Überweisungen (z. B. Laboraufträge) nur während der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer auszustellen sind.

Liegt das Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“ vor, nutzen Sie den Überweisungsschein (Muster 6) und weisen den Patienten darauf hin, dass er diesen bei der gewählten deutschen Krankenkasse erneut gegen einen „Nationalen Anspruchsnachweis“ eintauschen muss. 

Kann ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen?

AU-Bescheinigungen stellen Sie in Papierform (Muster 1) dem Patienten aus und übergeben diesem alle drei Ausfertigungen. Eine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse steht bei diesen Patienten nicht zur Verfügung.

Patienten aus einem Land mit bilateralem Abkommen weisen Sie darauf hin, dass er die Bescheinigung spätestens innerhalb von drei Werktagen bei der aushelfenden deutschen Krankenkasse vorzulegen hat. 

Der Patient hat keine gültige Versicherungskarte dabei, was tun?

Fehlt ein gültiger Versicherungsnachweis, rechnen Sie die Leistungen mit einer Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Ebenso erstellen Sie Verordnungen auf Privatrezept. 
Der Patient muss eine gültige EHIC oder GHIC spätestens am folgenden Arbeitstag vorlegen oder bis zum Quartalsende eine provisorische Ersatzbescheinigung nachreichen, um seine Rechnung erstattet zu bekommen.

Hinweis: Sind die einzelnen Felder der EHIC bzw. GHIC mit “*********” belegt, so ist die Karte ungültig. Bitte rechnen Sie auch hier die Leistungen privat gegenüber dem Patienten ab. 

Wie oft muss eine Patientenerklärung ausgefüllt werden?

Die Patientenerklärung sollte je nach Angabe der Aufenthaltsdauer einmal pro Quartal ausgefüllt werden. Empfehlung: Um die Überschreitung der 3-Monats-Frist zu vermeiden, versenden Sie nach jedem Arzt-Patienten-Kontakt die Patientenerklärung sowie die Kopie der EHIC bzw. GHIC an die aushelfende deutsche Krankenkasse.