Auslandskrankenversicherte
- Kontaktdaten aller Krankenkassen, die Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben haben (pdf-Datei)
Änderungen ab 01.01.2021 zum Anspruch auf eine vertragsärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und im Vereinigten Königreich versichert sind:
Die Britischen europäischen Krankenversichertenkarten (EHICs) verlieren im alten Design ab dem 01.01.2021 ihre Gültigkeit. Für das Verfahren mit der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) gibt es keine Änderungen.
Somit können für Behandlungszeiträume ab dem 01.01.2021 Kosten für eine vertragsärztliche Behandlung für Patientinnen und Patienten aus dem Vereinigten Königreich über eine gewählte deutsche Krankenversicherung nur noch bei Vorlage der neuen britischen EHIC (Muster) oder einer PEB abgerechnet werden.
Für Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft sind, gilt zusätzlich für einen Einsatz in Deutschland die auf die individuelle Studiendauer befristet EHIC für Studierende (Muster). Erkennbar daran, dass die Persönliche Identifikationsnummer im Feld 6 mit dem zweistelligen Ländercode „DE“ enden muss.
Ist eine Behandlung über den 31.12.2020 hinaus erforderlich, können die ab dem 01.01.2021 entstandenen Behandlungskosten nur dann über eine gewählte deutsche Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die Patientin/der Patient eine vom britischen zuständigen Träger ausgestellte PEB vorlegt. Diese muss den kompletten Behandlungszeitraum nach dem 01.01.2021 abdecken.
Können die vorgenannten Anspruchsbescheinigungen nicht vorgelegt werden, ist von der Patientin/dem Patienten eine Vergütung auf der Grundlage der GOÄ zu fordern. Das Honorar ist zu erstatten, wenn die Patientin/der Patient innerhalb der vorgesehenen Nachreichfristen (gem. § 18 Abs. 9 BMV-Ä – bis zum Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres) eine gültige PEB vorlegt, die den kompletten Behandlungszeitraum abdeckt.
ACHTUNG seit 09.03.2021:
Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Handels-und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Bis spätestens Ende April 2021 muss noch das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilen. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen mit dem Vereinigten Königreich sind vorläufig alle EHICs (EHICs mit alten Design mit EU-Logo, EHICs ohne EU-Logo und die neuen britischen EHICs bzw EHIC für Studierende), die neue eingeführte Global Health Insurance Card (GHIC) sowie die PEBs aus dem Vereinigten Königreich ab 01.01.2021 zu akzeptieren.
Grundsätzlich gilt, dass der Vertragsarzt die Identität des Patienten und die Gültigkeit der EHIC bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) überprüfen und den Behandlungsanspruch des Patienten dokumentieren muss.
Die Abrechnung von Behandlungsfällen im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens erfolgt mit der Quartalsabrechnung. Die Leistungen werden den Thüringer Ärzten nach den Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) der gewählten deutschen Krankenkasse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vergütet.
Für die ärztliche Behandlung von Patienten aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz, die im Ausland krankenversichert sind, bestehen unterschiedliche Vorgehensweisen für Patienten:
- die ihren Wohnsitz in Deutschland haben - weiter zu Abrechnungshinweise Teil 1
- die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und bei denen der Aufenthalt nicht aus medizinischen Gründen erfolgt (z. B. Touristen, Studenten, entsandte Arbeitnehmer) - weiter zu Abrechnungshinweise Teil 2
→ Formular "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" (Pflichtfelder und Anmerkungen)
- Stand: 01.10.2018
→ Formular "Dokumentation des Behandlunganspruchs von im Ausland Versicherten"
- Stand: 01.10.2018
- die sich nur aus medizinischen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Trägers in Deutschland aufhalten - weiter zu Abrechnungshinweise Teil 3
→ Muster-Formular (Ausgabe an Patient/in durch Krankenkasse) "Nationaler Anspruchsnachweis"
- Stand: 01.10.2018
- Für die ärztliche Behandlung von Patienten nach dem Abkommensrecht, die im Ausland krankenversichert sind, bestehen je nach Herkunftsland des jeweiligen Patienten folgende Vorgaben:
- Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten inkl. Berücksichtigung der Änderungen zum 01.10.2018 - weiter zu Abrechnungshinweise Teil 4
→ Muster-Formular (Ausgabe an Patient/in durch Krankenkasse) "Nationaler Anspruchsnachweis"
- Stand: 01.10.2018
Weitere Hinweise:
- Wird eine EHIC bzw. PEB vorgelegt und ist für den Arzt erkennbar, dass sich der Patient nur zur ärztlichen Behandlung nach Deutschland begeben hat, sind Sie berechtigt und verpflichtet eine Vergütung nach GOÄ zu fordern.
- Wenn ein Patient keine gültige eGK, EHIC bzw. PEB und den Identitätsnachweis oder das Formular "Nationaler Anspruchsnachweis" vorlegen kann, sind Sie ebenfalls berechtigt und verpflichtet, vom Patienten eine Vergütung nach GOÄ zu fordern. Stellen Sie somit dem Patienten ihr Honorar privat in Rechnung und beachten Sie weitere Punkte:
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittel dürfen nur auf Privatrezepten verordnet werden
- der Patient muss die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung ausfüllen und Sie müssen diese bis zum Ende des Quartals der ersten Inanspruchnahme aufbewahren.
Sollte der Patient bis zum Ende des Quartals eine eGK, eine PEB oder das Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“ vorlegen, sind Sie verpflichtet, dem Patienten das Honorar zu erstatten. Ansonsten sind die vorgegebenen Fristen zu beachten.
Gesetzliche Grundlagen:
- Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 01.07.2004 - in der Fassung vom 01.10.2018 (Anlage 20 BMV-Ä, weiter zur KBV - Anlage 20 - BMV-Ä
- Informationen für die Praxis ab 01.10.2018 für im Ausland krankenversicherte Patienten, weiter zu KBV - Informationen für die Praxis für im Ausland krankenversicherte Patienten
Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung in 13 Sprachen (Stand: 01.10.2018)
Bulgarisch, |
Dänisch, |
Englisch, |
Französisch, |
Griechisch, |
Italienisch, |
Kroatisch, |
Niederländisch, |
Polnisch, |
Rumänisch, |
Spanisch, |
Tschechisch und |
Ungarisch. |