kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

zurück zur Übersicht

Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte: Neufassung zum 1. Januar 2024

zum 1. Januar 2024 wird die Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte (siehe Anlage 20 - Bundesmantelvertrag-Ärzte/BMV-Ä) neugefasst.

Hintergrund ist, dass sich in den vergangenen Jahren EU-Vorgaben geändert haben beziehungsweise neue hinzugekommen sind. Hinzu kam der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Änderungen vor, möchten zunächst aber kurz auf die Vereinbarung selbst eingehen.

  • Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte

In der Vereinbarung ist geregelt, welchen Leistungsanspruch Personen haben, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken. Konkret geht es um Personen, die eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), eine Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen beziehungsweise über einen Nationalen Anspruchsnachweis verfügen. Es handelt sich somit um Personen, die in einem anderen Land der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aber in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gesetzlich krankenversichert sind („im Ausland versicherte Personen“).

  • Neufassung der Vereinbarung, der Patientenerklärung und des Anspruchsnachweises

Mit der Neufassung der Anlage 20 zum BMV-Ä wird von KBV und GKV für Patienten aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die GHIC als Anspruchsnachweis vereinbart. Angepasst werden auch die Patientenerklärung (Muster - Anlage 2) und der Nationale Anspruchsnachweis (Muster - Anlage 3).

Änderungen seit 01.01.2021 zum Anspruch auf eine vertragsärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und im Vereinigten Königreich versichert sind:

Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Handels-und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen mit dem Vereinigten Königreich sind vorläufig alle EHICs (EHICs mit alten Design mit EU-Logo, EHICs ohne EU-Logo und die neuen britischen EHICs bzw EHIC für Studierende), die neue eingeführte Global Health Insurance Card (GHIC) sowie die Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) aus dem Vereinigten Königreich seit 01.01.2021 zu akzeptieren.

Somit können für Behandlungszeiträume die Kosten für eine vertragsärztliche Behandlung für Patientinnen und Patienten aus dem Vereinigten Königreich über eine gewählte deutsche Krankenversicherung nur noch bei Vorlage der neuen britischen GHIC oder einer PEB abgerechnet werden.

Für Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft sind, gilt zusätzlich für einen Einsatz in Deutschland die auf die individuelle Studiendauer befristet GHIC für Studierende.


Grundsätzlich gilt, dass der Vertragsarzt die Identität des Patienten und die Gültigkeit der EHIC bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) überprüfen und den Behandlungsanspruch des Patienten dokumentieren muss.

Die Abrechnung von Behandlungsfällen im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens erfolgt mit der Quartalsabrechnung. Die Leistungen werden den Thüringer Ärzten nach den Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) der gewählten deutschen Krankenkasse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vergütet.

Für die ärztliche Behandlung von Patienten aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz, die im Ausland krankenversichert sind, bestehen unterschiedliche Vorgehensweisen für Patienten:

Für die ärztliche Behandlung von Patienten nach dem Abkommensrecht, die im Ausland krankenversichert sind, bestehen je nach Herkunftsland des jeweiligen Patienten folgende Vorgaben: