Beschäftigung von Ärzten aus Drittstaaten ohne deutsche Approbation
Ärzte aus einem Drittstaat ohne deutsche Approbation, aber mit abgeschlossener Berufsausbildung können als Assistenten zu Ausbildungszwecken mit Genehmigung der KVT beschäftigt werden, sofern dem Assistenten eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) erteilt worden ist und der Assistent die deutsche Approbation erlangen will. Ziel ist es, diesen Ärzten damit im Rahmen der Integration den Einstieg in die ambulante Tätigkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu ermöglichen.
Formulare
Rechtsgrundlagen
» § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
in Verbindung mit
» § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO)