Vertretung
Grundsätzlich hat der Vertragsarzt seine Leistungen höchstpersönlich zu erbringen (§ 32 Abs.1 S.1 Ärzte-ZV). In bestimmten Fällen kann er sich aber von einem anderen Arzt vertreten lassen, um die medizinische Versorgung der Patienten während seiner Abwesenheit sicherzustellen. Die Patienten sind hierüber in geeigner Weise zu informieren.
Vertretungsfälle
Ausnahmen von der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung bestehen bei:
- Krankheit
- Urlaub
- einer Teilnahme an ärztlicher Fortbildung
- einer Teilnahme an einer Wehrübung
- Entbindung
Dauer der Abwesenheit
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Vertragsärzte können sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Voneinander getrennte Abwesenheitszeiten werden addiert.
Vertretungsarzt
Ein Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen approbierten Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen.