kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Präsenzpflicht

  • Der Vertragsarzt ist verpflichtet, am Vertragsarztsitz seine Sprechstunden zu halten (Präsenzpflicht). Die Präsenzpflicht des Vertragsarztes enthält die Verpflichtung, Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereiches festzusetzen und seine Sprechstunden auf dem Praxisschild bekanntzugeben. Auf Grund der Präsenzpflicht muss der Vertragsarzt Leistungen persönlich erbringen, offene Sprechstunden abhalten und auch außerhalb der Sprechstunden in dringenden Fällen oder für Hausbesuche erreichbar sein.
  • Ist der Vertragsarzt länger als eine Woche an der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit in der Praxis verhindert, so hat er dies der Kassenärztlichen Vereinigung unter Benennung der vertretenden Ärzte mitzuteilen (§ 17 Abs. 3 BMV-Ärzte).
  • Zur Präsenzpflicht gehört es auch, dass der Vertragsarzt an seinem Wohnsitz für dringende Fälle telefonisch erreichbar sein muss. Aus der Zulassung als Vertragsarzt folgt auf Grund der Präsenzpflicht, dass der Vertragsarzt grundsätzlich 24 Stunden am Tag erreichbar sein muss.
  • Die Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, welche eine alternierende Einteilung der Ärzte bei Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit vorsieht, ermöglicht es jedem einzelnen Arzt seine Freizeit individuell zu gestalten. Somit ist der Vertragsarzt nicht verpflichtet, rund um die Uhr bzw. an den Wochenenden für seine Patienten da zu sein.

Handbuch "Präsenzpflicht"

Dieses Handbuch gibt Ihnen einen Gesamtüberblick zum Thema Präsenzpflicht in der ambulanten Versorgung.
Sie können es online lesen oder auch als Druckexemplar (A5-Format) in der KVT bestellen unter Bestellservice der KVT.

Kompaktinformation

Fragen und Antworten