Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse
Der Gesetzgeber hat, um die Versichertengemeinschaft vor unzumutbaren Belastungen zu schützen, Regelungen geschaffen, wonach der Arzt verpflichtet ist die erforderlichen Daten an die Krankenkasse des Versicherten zu übermitteln. Erforderlich ist hierbei das Vorliegen einer Krankheit des Versicherten, welche dieser sich durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen hat.