kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Einweisung

Stationäre Krankenhausbehandlung ist notwendig, wenn die Weiterbehandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses aus medizinischen Gründen erfolgen muss. Da die ambulante Behandlung Vorrang vor der stationären Behandlung hat, ist eine Verordnung von Krankenhausbehandlung nur dann gerechtfertigt, wenn alle Möglichkeiten der ambulanten Behandlung erschöpft sind. Da der Einweisungsschein insbesondere der Steuerung der Versorgung dient, ist die Einweisung im Vorfeld der stationären Behandlung auszustellen; eine Nachreichung bzw. nachträgliche Ausstellung ist nicht möglich. Darüber hinaus ist die vertragsärztliche Krankenhauseinweisung keine zwingende Voraussetzung für eine erforderliche Krankenhausbehandlung. Es kommt allein darauf an, dass Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit beim Patienten besteht. Ein Krankenhaus, das die Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung nach eigener Prüfung (vgl § 39 Abs 1 S 2 SGB V) bejaht, ist verpflichtet, den Versicherten aufzunehmen und zu behandeln.

(vgl. BSG, Urteil vom 19.6.2018, B 1 KR 26/17 R)

Die Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung kann durch

  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolge

Überweisung

Der Vertragsarzt hat die Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung durch Überweisung auf vereinbartem Vordruck (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) zu veranlassen. Die Gültigkeit eines Überweisungsscheines ist nicht auf das Ausstellungsquartal beschränkt, sondern gilt auch im Folgequartal, solange die Überweisung weiterhin medizinisch sinnvoll ist.

Vor  der  Verordnung  stationärer  Krankenhausbehandlung (Einweisung) haben Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten abzuwägen,  ob  sie  selbst, die ambulante Behandlung fortsetzen können oder ob eine ambulante Weiterbehandlung – gegebenenfalls auf Überweisung – möglich ist, beispielsweise durch:

  • weitere Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten (ggf. mit entsprechender Zusatzqualifikation) oder einer Schwerpunktpraxis

  • eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung

  • Ärzte, welche in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabili­tationseinrichtung oder einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind und eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung haben (§ 116 SGB V)

  • ein Krankenhaus, das zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zugelassen ist (§ 115b SGB V)

  • ein Krankenhaus, das zur ambulanten Behandlung bei Unterversorgung oder zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zugelassen ist (§ 116a SGB V)

  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte sowie Krankenhäuser, die zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zugelassen sind (§ 116b SGB V) oder Krankenhäuser, die zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 S. 1 SGB V in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung zugelassen sind

  • Hochschulambulanzen bzw. psychiatrische/ psychosomatische Instituts­ambulanzen oder Ambulanzen an Ausbildungsstätten (§§ 117, 118 SGB V)

  • geriatrische Fachkrankenhäuser oder Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständiger geriatrischer Abteilung im Hinblick auf ambulante geriatrische Versorgung sowie Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur ambulanten geriatrischen Behandlung (§ 118a Abs. 1 SGB V)

  • sozialpädiatrische Zentren oder Kinderspezialambulanzen (§§ 119, 116a i.V.m. § 120 Abs. 1a SGB V)

  • Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119a SGB V)

  • Medizinische Behandlungszentren (§ 119c SGB V)

  • die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei anderen Vertragsärzten oder in einem Krankenhaus (§ 137f i.V.m. § 137g SGB V)

  • einen Leistungserbringer im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versor­gung (§ 140a SGB V), soweit den verordnenden Vertragsärzten bekannt.