Einweisung
Stationäre Krankenhausbehandlung ist notwendig, wenn die Weiterbehandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses aus medizinischen Gründen erfolgen muss. Da die ambulante Behandlung Vorrang vor der stationären Behandlung hat, ist eine Verordnung von Krankenhausbehandlung nur dann gerechtfertigt, wenn alle Möglichkeiten der ambulanten Behandlung erschöpft sind. Da der Einweisungsschein insbesondere der Steuerung der Versorgung dient, ist die Einweisung im Vorfeld der stationären Behandlung auszustellen; eine Nachreichung bzw. nachträgliche Ausstellung ist nicht möglich. Darüber hinaus ist die vertragsärztliche Krankenhauseinweisung keine zwingende Voraussetzung für eine erforderliche Krankenhausbehandlung. Es kommt allein darauf an, dass Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit beim Patienten besteht. Ein Krankenhaus, das die Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung nach eigener Prüfung (vgl § 39 Abs 1 S 2 SGB V) bejaht, ist verpflichtet, den Versicherten aufzunehmen und zu behandeln.
(vgl. BSG, Urteil vom 19.6.2018, B 1 KR 26/17 R)
Die Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung kann durch
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
- an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolge