kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Aufbewahrungspflichten

Gemäß § 10 der Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen hat der Arzt/die Ärztin über die in Ausübung seines/ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Die ärztlichen Aufzeichnungen sind grundsätzlich für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere oder kürzere Aufbewahrungspflicht/-frist besteht.

 

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