kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Seit dem 1. März 2023 besteht kein Anspruch mehr auf präventive SARS-CoV-2-Testungen.

  • Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, waren bis zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen.
  • Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind -wie gehabt- spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Demnach gelten folgende Fristen:
    • Leistungen erbracht im Dezember 2022  -->  Abrechnung bis 31.03.2023
    • Leistungen erbracht im Januar 2023 --> Abrechnung bis  30.04.2023
    • Leistungen erbracht im Februar 2023  --> Abrechnung bis 31.05.2023

Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach der TestV abgerechnet werden.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig bis 28.02.2023

  • Ab dem 01.03.2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.
  • Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 25.11.2022 veröffentlicht.
  • Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28.02.2023 bestehen.
  • Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen.
  • Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.
  • Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.
  • Folgende Vergütungsregelungen treten am 01.12.2022 in Kraft:
  • Sachkosten für PoC-Antigen-Schnelltests werden pauschal mit 2 Euro vergütet
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 6 Euro vergütet.
  • Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt je Testung 4 Euro.
  • Die Bürgertests mit 3-Euro-Eigenteil entfallen vollständig. 

Die kostenlosen Bürgertests gibt es nur noch für vier Personengruppen:

  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
  • Pflegende Angehörige
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“) - nur bis 15.01.2023 über TestV abrechenbar

- Die Selbstauskunft ist im Rahmen der Bürgertestungen nicht mehr vorzuhalten.

- Hier gelangen Sie zu den aktuellen Dokumentationsvorgaben.