kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

  • Seit 1. März 2023 besteht kein Anspruch mehr auf präventive SARS-CoV-2-Testungen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von PoC-​Antigentests sowie von PoC-​NAT-Tests zu Lasten der GKV nicht möglich ist.
  • Für symptomatische in der GKV versicherte Personen besteht weiterhin ein Anspruch auf Testung zu Lasten der GKV, wenn es sich um einen kurativen Fall handelt. Hier gilt als Maßgabe auch "nur noch" das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein kurativer PCR-Test ist also nur zu veranlassen, wenn im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit gesehen wird, diesen Test erbringen zu lassen, z. B. um eine bestimmte Therapie bei diesem Patienten zu veranlassen.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig bis 28.02.2023

+++ Ab dem 01.03.2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.+++

► Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 25.11.2022 veröffentlicht.

    ► Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28.02.2023 bestehen.

    ► Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, waren bis spätestens zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen.

    ► Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.

    ► Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.

    ► Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem 16.01.2023 nicht mehr kostenfrei.

    ► Folgende Vergütungsregelungen treten am 01.12.2022 in Kraft:

    • Sachkosten für PoC-Antigen-Schnelltests werden pauschal mit 2 Euro vergütet
    • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 6 Euro vergütet.
    • Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt je Testung 4 Euro.
    • Die Bürgertests mit 3-Euro-Eigenteil entfallen vollständig. 

    ► Die kostenlosen Bürgertests gibt es nur noch für vier Personengruppen:

    • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
      • Krankenhäuser
      • Rehabilitationseinrichtungen
      • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
      • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      • Einrichtungen für ambulante Operationen
      • Dialysezentren
      • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
      • Tageskliniken
      • Entbindungseinrichtungen
      • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
      • Obdachlosenunterkünfte
      • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
    • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
    • Pflegende Angehörige
    • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“) - nur bis 15.01.2023 über TestV abrechenbar

    ► Die Selbstauskunft ist im Rahmen der Bürgertestungen nicht mehr vorzuhalten.

    Hier gelangen Sie zu den aktuellen Dokumentationsvorgaben.

    ► Arztpraxen sind weiterhin berechtigt, die Sachkosten, für Testungen von in der Arztpraxis tätigem Personal bis zu 10 PoC-Antigen-Tests je Tätigem pro Monat zu nutzen und abzurechnen.