Frage 1:
Darf eine Überweisung für das Folgequartal vordatiert werden?
Antwort:
Nein. Auf dem Überweisungsschein müssen Ausstellungsdatum und das Quartal eingetragen sein. Erfolgt die Behandlung des Patienten durch den auf Überweisung tätig werdenden Arzt im Folgequartal, kann der Überweisungsschein aus dem Vorquartal verwendet werden. Voraussetzung ist eine gültige Krankenversicherungskarte. Der Patient hat aber die Praxisgebühr erneut zu zahlen.
Frage 2:
Muss der bisherige Arzt, wenn der Patient den Hausarzt wechselt, dem neuen Arzt die Originalunterlagen übergeben?
Antwort:
Nein. Wir empfehlen Ihnen, dem neuen Arzt die Patientenunterlagen in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Frage 3:
Darf der Vertragsarzt für die Zeit seiner Abwesenheit Blankorezepte bereitstellen, die dann von der Arzthelferin ausgefüllt werden?
Antwort:
Nein. Die Verordnung von Arzneimitteln ist Teil der ärztlichen Behandlung gemäß § 28 Abs. 1 SGB V und liegt gemäß § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Verantwortung des Vertragsarztes. Während seiner Abwesenheit kann sich der Vertragsarzt gemäß § 32 Zulassungsverordnung für Ärzte i.V.m. § 14 Bundesmantelvertrag-Ärzte vertreten lassen. Der Vertreter stellt dann gegebenenfalls die erforderlichen Rezepte aus.
Frage 4:
Was sind die wesentlichen Inhalte der Schweigepflicht?
Antwort:
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse und über das, was im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist.
Frage 5:
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus?
Antwort:
Ja. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Auskünfte sind nur dann zulässig, wenn diese dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.
Frage 6:
Dürfen bei der Behandlung von Minderjährigen Auskünfte über die Behandlung an die Eltern erteilt werden?
Antwort:
Nein. Es sei denn, der Minderjährige verfügt nicht über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Dies beurteilt sich je nach Einzelfall. Im Regelfall ist ab dem 15. Lebensjahr von genügender Einsichtsfähigkeit auszugehen.
