Auf Antrag des Arztes ist aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung von der persönlichen Teilnahme am organisierten vertragsärztlichen Notdienst ganz oder teilweise möglich. Der Antrag ist unter Darlegung der Hinderungsgründe an den Vorstand der KVT zu richten. Eine Befreiung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Sicherstellung des örtlichen Notdienstes nicht gefährdet ist.
Schwerwiegende Gründe für eine Befreiung sind insbesondere, wenn:
- der Arzt aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend in der Ausübung seiner vertragsärztlichen Pflichten erheblich eingeschränkt ist und nachweislich seine Praxistätigkeit nur eingeschränkt ausübt. Wird der Befreiungsantrag aus gesundheitlichen Gründen gestellt, so ist der Vorstand der KVT berechtigt, ein zusätzliches ärztliches Gutachten einzuholen.
- eine Schwangerschaft besteht (eine Freistellung vom organisierten vertragsärztlichen Notdienst kann nur ab dem Zeitpunkt der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses bis zu 1 8 Monaten nach der Entbindung gewährt werden).
- Ärzte regelmäßig am Rettungsdienst teilnehmen und dies aus Gründen der Sicherstellung des Rettungsdienstes erforderlich ist.
Liegt einer der genannten Befreiungsgründe vor, wird zusätzlich geprüft, ob
- dem Antragsteller die Bestellung eines Vertreters auf eigene Kosten zugemutet werden oder
- dem Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit anderer Art im Rahmen des organisierten vertragsärztlichen Notdienstes, wie z. B. Sitzdienst in der Notdienstzentrale, zugemutet werden kann.
Eine Befreiung kann nur befristet erteilt werden. Sie kann jederzeit aufgehoben werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind.
Unbeschadet einer vorübergehenden Befreiung von der persönlichen Teilnahme am organisierten vertragsärztlichen Notdienst ist jeder Arzt auch für die Dauer seiner Befreiung verpflichtet, sich an den regionalen Kosten des Notdienstes (Notdienstumlage) zu beteiligen.


