Verpflichtung des Arztes zur Teilnahme am "organisierten vertragsärztlichen Notdienst" in Thüringen
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
In § 21 Nr. 2 ist die grundsätzliche Verpflichtung des Arztes zur Teilnahme am Notdienst geregelt. In näherer Ausführung dieser Teilnahmeverpflichtung verweist § 22 auf die Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen (LÄKT).
Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen
Durch § 26 wird die Teilnahme am Ärztlichen Notdienst in folgenden Punkten geregelt:
- die Verpflichtung des niedergelassene Arztes zur Teilnahme am Notdienst
- Befreiung und Befreiungsgründe vom Notdienst
- die Einrichtung und Durchführung eines Notdienstes durch die von der Landesärztekammer Thüringen und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) erlassenen Richtlinien (Gemeinsame Grundsätze der LÄKT und der KVT zur Organisation des vertragsärztlichen Notdienstes im Freistaat Thüringen)
- die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst für festgelegte Notdienstbereiche
- Fortbildungspflicht für den Notdienst
Sicherstellungsauftrag zur vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) durch die Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
Gemäß § 75 Abs. 1 SGB V obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - auch in den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst).
Gemäß der Gemeinsamen Grundsätze der LÄKT und der KVT zur Organisation des Notdienstes im Freistaat Thüringen obliegt die Ausgestaltung und regionale Organisation des Notdienstes der KVT.
In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages wurde durch die Vertreterversammlung der KVT eine Notdienstordnung beschlossen, welche die Ausgestaltung und regionale Organisation des "organisierten vertragsärztlichen Notdienst" in Thüringen regelt.


