Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag die Einführung des Wohnortprinzips. Das „Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte“ ordnet die Leistungen für Versicherte bundesweiter Krankenkassen derjenigen Kassenärztlichen Vereinigung zu, in deren Bereich das Kassenmitglied seinen Wohnsitz hat.
Somit gestaltet sich die Postleitzahl (PLZ) zu einer Schlüsselinformation zur Steuerung der Finanzströme. Mittels der PLZ wird gesteuert, über welche Kassenärztliche Vereinigung die Leistungen abzurechnen sind und an welche Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütung zu leisten ist.
Abrechnungstechnisch bedeutet das, dass in der Praxissoftware das PLZ-Feld als Muss-Feld definiert wurde. Werden Behandlungsscheine manuell ausgestellt, muss die PLZ unbedingt korrekt angegeben werden, da sonst die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nicht ermittelt werden kann. Die daraus resultierenden Leistungen bzw. Kosten gehen ggf. zu Lasten der Gesamtvergütung der KV Thüringen.
