Beratungsservice von A bis ZFestbeträge











Festbeträge



Beratungsleitfaden

 Rechtsgrundlage
§§ 35 und 35a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arzneimittel)
Arzneimittel-Richtlinien des G-BA,
17.07.2008 BAnz. Nr. 138 (S. 3 322) vom 11.09.2008
§ 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Hilfsmittel)

 Grundsätzliche Einschränkungen
  • Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht der GKV
  • Krankenkassen vergüten nur den Preis bis zum Festbetrag, der Differenzbetrag muss vom Patienten getragen werden.
  • Für Hilfsmittel, die gleichzeitig auch Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind, beschränkt sich die Leistungspflicht der GKV auf das eigentliche Hilfsmittel (z. B. orthopädische Schuhe). In diesen Fällen ist ein Eigenanteil vom Versicherten zu leisten.
  • Bei einer Verordnung, deren Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt den Versicherten auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
 Grundsätzliche Informationen
  • Bildung von Arzneimittelfestbeträgen in zwei Stufen:
    1. Stufe – G-BA legt fest, für welche Gruppen von Arzneimitteln
                       Festbeträge festgesetzt werden (drei Gruppen)
    2. Stufe – Festbeträge der in einer Gruppe enthaltenen Arznei-
                       mittel werden von den Spitzenverbänden der                    Krankenkassen  festgelegt.

  • Festbetragsgruppen bei Arzneimitteln:
    Gr. 1 – Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
    Gr. 2 – Arzneimittel mit pharmakolog. vergleichbaren               Wirkstoffen,
                 insbesondere mit chem. verwandten Stoffen
    Gr. 3 – Arzneimittel mit therapeut. vergleichbarer Wirkung,
                 insbesondere Arzneimittelkombinationen

  • Festsetzung der Hilfsmittel-Festbeträge erfolgt durch die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
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Dr. med. Anke Möckel
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