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Festbeträge
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Beratungsleitfaden |
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Rechtsgrundlage
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§§
35 und
35a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arzneimittel) |
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Arzneimittel-Richtlinien
des G-BA,
17.07.2008 BAnz. Nr. 138 (S. 3 322) vom 11.09.2008 |
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§
36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Hilfsmittel) |
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Grundsätzliche Einschränkungen
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Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht
der GKV
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Krankenkassen vergüten nur den Preis
bis zum Festbetrag, der Differenzbetrag muss vom Patienten
getragen werden.
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Für Hilfsmittel, die gleichzeitig
auch Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind,
beschränkt sich die Leistungspflicht der GKV auf
das eigentliche Hilfsmittel (z. B. orthopädische
Schuhe). In diesen Fällen ist ein Eigenanteil vom
Versicherten zu leisten.
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Bei einer Verordnung, deren Preis den
Festbetrag überschreitet, hat der Arzt den Versicherten
auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten
hinzuweisen.
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Grundsätzliche
Informationen
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Bildung von Arzneimittelfestbeträgen
in zwei Stufen:
1. Stufe G-BA legt fest, für welche
Gruppen von Arzneimitteln
Festbeträge
festgesetzt werden (drei Gruppen)
2. Stufe Festbeträge der in einer Gruppe
enthaltenen Arznei-
mittel
werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgelegt.
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Festbetragsgruppen bei Arzneimitteln:
Gr. 1 Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
Gr. 2 Arzneimittel mit pharmakolog. vergleichbaren
Wirkstoffen,
insbesondere
mit chem. verwandten Stoffen
Gr. 3 Arzneimittel mit therapeut. vergleichbarer
Wirkung,
insbesondere
Arzneimittelkombinationen
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Festsetzung der Hilfsmittel-Festbeträge
erfolgt durch die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich
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