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Beratungsleitfaden
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| Rechtsgrundlagen |
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§
87 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Gesetzliche Krankenversicherung |
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Bundesmantelvertrag Ärzte,
Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen |
| Grundsätzliche Einschränkungen |
- Verzeichnis, nach dem ambulante Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
- Der Katalog der abrechnungsfähigen Leistungen ist abschließend und einer analogen Berechnung nicht zugänglich.
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| Grundsätzliche Informationen |
- Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
- Die abrechnungsfähigen Leistungen sind drei Bereichen zugeordnet:
- Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenord-
nungspositionen,
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Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen,
- Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungs-
positionen.
Kostenpauschalen stellen einen eigenständigen Bereich dar.
- Anhang 1 –
Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen
- Anhang 2 –
Zuordnung der operativen Prozeduren (OPS) zu den
Kapiteln 31 und 36
- Anhang 3 –
Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 SGB V in Verbindung mit § 106a Abs. 2 SGB V
- Anhang 4 –
Verzeichnis der nicht oder nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen
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| Besondere Informationen |
- Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen unter-teilen sich in Gebührenordnungspositionen des hausärztlichen und des fachärztlichen Versorgungsbereichs.
- Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen können nur von den in der Präambel des entsprechenden Kapitels bzw. Abschnitts genannten Vertragsärzten berechnet werden, sofern sie die dort aufgeführten Kriterien erfüllen oder einen Arzt angestellt haben, der die dort aufgeführten Kriterien erfüllt.
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