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| Sonstige
Kostenträger "Bundeswehr" |
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Beratungsleitfaden |
| Rechtsgrundlagen |
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Heilfürsorge-Behandlung
im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach
§ 75 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
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Vertrag
über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr
(Bundesregelung - im Vertragswerk der KBV, BMV-Ä)
letzte Änderung: § 6
Vergütung sowie § 7 Abrechnung;
In-Kraft-Treten: 01.04.2009
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| Grundsätzliche
Informationen |
- Untersuchungen
von Wehrpflichtigen aufgrund einer Überweisung
von Ärzten der Bundeswehr (gezielte Auftragsleistung
oder Konsiliaruntersuchung)
- Musterungsuntersuchungen oder Mitbehandlung
- Untersuchungen und Begutachtungen u. a. auch im
Rahmen von Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen
(z. B. Fallschirmspringer, Taucher, U-Bootfahrer) oder auch Feststellung
einer Wehrdienstbeschädigung
- Leistungsinanspruchnahme mit Vorlage eines vom Arzt der
Bundeswehr ausgestellten (unterschriebenen) Sanitätsvordruck:
„Überweisungsschein für ambulante ärztliche Untersuchung/Behandlung"(Vordruck
San/Bw/0217)
oder
„Überweisungsschein zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit"(Vordruck San/Bw/0117 - behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss des Untersuchungsauftrages/auch über
das Kalendervierteljahr hinaus)
- Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie
Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nur von einem
Arzt der Bundeswehr (formlose Verordnungsempfehlung)
Ausnahme:
benötigte Arznei-/Verbandmittel
im Notfall:
Verordnung auf gültigem Rezeptvordruck der vertragsärztlichen
Versorgung mit folgenden Angaben:
Dienstgrad, Name, Vorname, Personenkennziffer, Truppenteil und Standort
des Soldaten sowie Vermerk „Notfall“
(fehlt der Vermerk, hat der Arzt die Kosten zu tragen)
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