Beratungsservice von A bis ZAuslegepflichtige Gesetze











Auslegepflichtige Gesetze
Beratungsleitfaden


Grundsätzliche Informationen:

  • Jeder Arzt ist in eigener Praxis als Unternehmer und Arbeitgeber tätig und hat in dieser Funktion wichtige Verwaltungsvorschriften zu beachten.
  • Medizinische Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Labore) sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter durch Aushang über bestimmte Gesetze, Vorschriften und Regeln zu informieren.
  • Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, die für sie geltenden Schutzvorschriften einzusehen.

Die wichtigsten auslegepflichtigen Gesetze sind:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Siebtes Sozialgesetzbuch (Auszug: §§ 15, 138 SGB VII)

Werden regelmäßig mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt:
- Arbeitsgerichtsgesetz (Auszug: § 61 b ArbGG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: § 611-630 BGB)


Werden regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz

Wird regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt:
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Auslegepflichtige spezifische Praxisvorschriften
(nur wenn es für Praxis zutrifft):

- Röntgenverordnung (RöV)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Biostoffverordnung (BiostoffV)
- Gefahrstoffverordnung (GStoffV)

Besondere Informationen:
  • Es wird empfohlen, die Vorschriften an geeigneter Stelle in der Praxis auzulegen oder dem Arbeitnehmer auzuhändigen.
  • Der Auslegepflicht wird nicht entsprochen, wenn die Mitarbeiter erst um Aushändigung der Gesetzestexte bitten müssen.
  • Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege kann die Vorlage der Gesetze prüfen.
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