Beratungsservice von A bis ZAuskunftspflicht











Auskunftspflicht
Beratungsleitfaden


Rechtsgrundlage

Grundsätzliche Einschränkungen

  • Arzt ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit im Arzt-Patienten-verhältnis verpflichtet
  • Auskunft/Herausgabe von Patientendaten nur bei:
    - Gesetzlicher Erlaubnis oder
    - Einwilligung des Patienten in Auskunftserteilung

Beispiele für gesetzliche Auskunftspflichten:

  • § 138 StGB: gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Anzeige von geplanten schweren Straftaten
  • § 275 SGB V: gegenüber MDK zur Erfüllung der Pflichten in Bezug auf Begutachtung und Beratung
  • § 294 SGB V: gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
  • § 294a SGB V: gegenüber Krankenkasse bei Verdacht auf Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder drittverursachten Gesundheitsschäden
  • § 295 SGB V: gegenüber KV zum Zweck der Abrechnung und Abrechnungsprüfung
  • §§ 201, 203 SGB VII: gegenüber Berufsgenossenschaft bei Vorliegen einer Berufskrankheit
  • § 100 SGB X: gegenüber Sozialversicherungsträgern (Soziaamt, Arbeitsamt) zur Erfüllung ihrer Aufgaben
  • §§ 9, 10 IfSG: gegenüber Gesundheitsamt bei meldepflichtigen Krankheiten
  • § 6 Abs. 4 Thüringer Bestattungsgesetz: gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Toten oder nicht natürlicher Todesursache
  • aus Behandlungsvertrag: gegenüber Patient, Rechtsanwalt
  • § 6 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen: gegenüber Arzneimittelkommission bei Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen
Kontakt  |  Impressum  |  Sitemap  |  Suche zum Seitenanfang
Fragen Sie uns!

 Justitiariat

Sekretariat
telefon03643 559 - 145
Ass. jur. Nicole Frank
03643 559 - 145