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Grundsätzlich sind ärztliche Aufzeichnungen nach
Abschluss der Behandlung mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren,
soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine abweichende
Aufbewahrungszeit ergibt. Hierbei sind zum Beispiel
folgende Fristen von Bedeutung:
1 Jahr:
- Durchschriften der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
(Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/
Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen:
Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke
für die vertragsärztliche Versorgung, Muster
1,
Nr. 10)
3 Jahre:
- Durchschriften von Betäubungsmittelrezepten und Betäubungsmittel-Karteikarten
(§§ 8 Abs. 5, 13 Abs. 3 Betäubungsmittel-Verschreibungs-verordnung)
4 Jahre:
- Sicherungskopie der Abrechnungsdatei
bei Abrechnung mittels EDV
(§ 1 Abs. 5 der Richtlinien der KBV für
den Einsatz von
IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck
der Abrechnung gemäß § 295 Abs.
4 SGB V)
- Überweisungsscheine ab 01.04.2010
4 Jahre nach Bekanntgabe des Honorarbescheides für das Quartal, für das die Überweisung ausgestellt wurde
(§ 13 Abrechnungsrichtlinie der KVT, § 2 Abs. 1 der Anlage 1 der Abrechnungsrichtlinie der KVT)
10 Jahre:
- Ärztliche Aufzeichnungen für
die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung
(§ 57 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 13
Abs. 10 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen, § 10
Abs. 3 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen)
Zu den ärztlichen Aufzeichnungen zählen
z. B.:
- Karteikarten (einschließlich ärztlicher
Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde)
- Behandlung mit Medikation
- Arztbriefe und Befundmitteilungen
- Operationsberichte
- Anästhesieprotokolle
- Sonographische Untersuchungen
- EKG – Streifen
- Langzeit-EKG (Computerauswertung, keine Tapes)
- EEG – Streifen
- Laborbefunde
- Krankenhausberichte
- Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme)
- Röntgenbilder und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen,
10 Jahre lang nach der letzten Untersuchung
Aufzeichnungen
von Röntgenuntersuchungen einer Person,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis
zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren;
das heißt, die
10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt
erst ab Vollendung des
18. Lebensjahres der Person.
(§ 28 Abs. 3 Röntgenverordnung)
- Zytologische Befunde und Präparate
(Teil B, § 8 Abs. 6 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
15 Jahre:
- Jede Anwendung von Blutprodukten und von gentechnisch
hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen
sind für die im Transfusionsgesetz näher bezeichneten
Zwecke zu dokumentieren und mindestens 15 Jahre lang
aufzubewahren.
(§ 14 Abs. 3 Transfusionsgesetz)
- Durchgangsarztverfahren, alle ärztlichen Unterlagen,
einschließlich Röntgenaufnahme
(5.6 der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungs-
träger
nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarzt-
verfahren)
30 Jahre:
- Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen,
30 Jahre lang nach der letzten Behandlung
(§ 28 Abs. 3 Röntgenverordnung)
- Angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine sind von
der behandelnden ärztlichen Person oder unter
ihrer Verantwortung mit folgenden Angaben zu dokumentieren:
-
Patientenidentifikationsnummer
oder entsprechende eindeutige Angaben zu der zu behandelnden
Person, wie Name, Vorname,
Geburtsdatum und Adresse,
- Chargenbezeichnung,
- Pharmazentralnummer oder Bezeichnung des Präparates,
Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, Menge
und Stärke,
- Datum und Uhrzeit der Anwendung.
(§ 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Transfusionsgesetz)
Im Hinblick auf die vorgenannten Aufbewahrungsfristen
ist zu beachten, dass es sich jeweils um Mindestaufbewahrungsfristen handelt.
Vor dem Hintergrund möglicher zivilrechtlicher
Ansprüche von Patienten, zum Beispiel aufgrund geltend
gemachter Haftungs-ansprüche (Schadenersatz, Schmerzensgeld
etc.), kann es empfehlenswert sein, die betreffenden Unterlagen über
einen längeren Zeitraum hinweg aufzubewahren. Zivilrechtliche
Ansprüche verjähren mitunter erst nach 30 Jahren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist
es für den Arzt/die Ärztin bei der Beweisführung
von besonders hoher Bedeutung, eine ordnungsgemäße
Dokumentation der ärztlichen Tätigkeit nachweisen
zu können und die Krankenunterlagen aufzubewahren.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Dokumentation bzw. an ärztlichen
Unterlagen, kann dies in einem eventuellen Haftpflichtprozess
zu erheblichen Nachteilen für den Arzt/die Ärztin
führen. Es sollte daher nach Ablauf der vorgenannten
Mindestaufbewahrungsfristen sorgfältig geprüft
werden, ob die betreffenden Unterlagen vernichtet werden
sollten oder gegebenenfalls solange aufzubewahren sind, bis
feststeht, dass keine Ansprüche aus der ärztlichen
Behandlung mehr geltend gemacht werden.
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