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Asylbewerber § 1 AsylblG
Bei der Erstinanspruchnahme muß ein Originalbehandlungsschein
der zuständigen Behörde vorliegen.
Achtung: Leistungseinschränkung
auf die Behandlung zur Behebung eines akuten Krankheitszustandes,
zur Abwendung von erheblichen Gesundheitsschäden bzw.
zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.
Überweisungen sind nicht möglich.
Falls ein weiterer Arzt hinzu-
gezogen werden muss, stellt die zuständige Behörde
erneut einen Originalschein aus also weder Auftragsüberweisungen
mittels Muster 10 zum Labor noch andere Überweisungen.
Bei Nichtbeachtung dieser Regelung verweigern die zuständigen
Behörden eine nachträgliche Begutachtung hinsichtlich
der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung und lehnen eine
Kosten-
übernahme bei Fehlen des Originalbehandlungsscheines
bei Asylbewerbern nach § 1 AsylblG ab.
Notfall: Erbrachte ärztliche
Leistungen für Anspruchsberechtigte nach
§ 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind über den Notfallbehandlungs-
schein Muster 19 abrechenbar. Als Kostenträger ist die
zuständige Behörde anzugeben, in deren Bereich die
Notfallbehandlung stattfand.
Vor der Abrechnung ist jedoch gemäß § 25
SGB XII unverzüglich, spätestens innerhalb von vier
Wochen, ein Antrag auf Kostenüber-
nahme für die Notfallbehandlung an die angegebene Behörde
zu stellen. Die zuständige Behörde informiert den
Arzt innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Kostenübernahmeantrages,
wenn keine Hilfebedürftigkeit (gesetzlicher Anspruch)
für die ärztlichen Leistungen bestand. Erfolgt keine
entsprechende Information innerhalb dieser Frist, kann der
Notfallschein bei der KV Thüringen zur Abrechnung eingereicht
werden. (Der Antrag auf Kostenübernahme nach § 25
SGB XII ist über die KV zu beziehen.)
Die Originalbehandlungsscheine sowie der Notfallschein
nach Muster 19 gelten als Mussscheine und sind gemäß
den Regelungen der sonstigen Kostenträger der Abrechnung
beizufügen.
Asylbewerber - § 2 AsylblG
Die Hilfeempfänger sind leistungsrechtlich
und verfahrensmäßig den Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung gleichgestellt und verfügen über
eine Krankenversichertenkarte (KVK) einer gesetzlichen Krankenkasse.
Die KVK ist im O/W-Status mit 4
gekennzeichnet. Muster 5, 6 und 19 sind möglich.
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