Ärzte / PsychAbrechnungLeistungsabrechnungsonstige Kostentr...Asylbewerberleistungsgesetz

















Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) - §§ 1, 2 AsylblG
Abrechnungsmodalitäten bei Asylbewerbern


Asylbewerber – § 1 AsylblG

Bei der Erstinanspruchnahme muß ein Originalbehandlungsschein der zuständigen Behörde vorliegen.
Achtung: Leistungseinschränkung auf die Behandlung zur Behebung eines akuten Krankheitszustandes, zur Abwendung von erheblichen Gesundheitsschäden bzw. zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.

Überweisungen sind nicht möglich. Falls ein weiterer Arzt hinzu-
gezogen werden muss, stellt die zuständige Behörde erneut einen Originalschein aus – also weder Auftragsüberweisungen mittels Muster 10 zum Labor noch andere Überweisungen.


Bei Nichtbeachtung dieser Regelung verweigern die zuständigen Behörden eine nachträgliche Begutachtung hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung und lehnen eine Kosten-
übernahme bei Fehlen des Originalbehandlungsscheines bei Asylbewerbern nach § 1 AsylblG ab.

Notfall: Erbrachte ärztliche Leistungen für Anspruchsberechtigte nach
§ 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind über den Notfallbehandlungs-
schein Muster 19 abrechenbar. Als Kostenträger ist die zuständige Behörde anzugeben, in deren Bereich die Notfallbehandlung stattfand.

Vor der Abrechnung ist jedoch gemäß § 25 SGB XII unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, ein Antrag auf Kostenüber-
nahme für die Notfallbehandlung an die angegebene Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde informiert den Arzt innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Kostenübernahmeantrages, wenn keine Hilfebedürftigkeit (gesetzlicher Anspruch) für die ärztlichen Leistungen bestand. Erfolgt keine entsprechende Information innerhalb dieser Frist, kann der Notfallschein bei der KV Thüringen zur Abrechnung eingereicht werden. (Der Antrag auf Kostenübernahme nach § 25
SGB XII ist über die KV zu beziehen.)

Die Originalbehandlungsscheine sowie der Notfallschein nach Muster 19 gelten als Mussscheine und sind gemäß den Regelungen der sonstigen Kostenträger der Abrechnung beizufügen.

Asylbewerber - § 2 AsylblG
Die Hilfeempfänger sind leistungsrechtlich und verfahrensmäßig den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt und verfügen über eine Krankenversichertenkarte (KVK) einer gesetzlichen Krankenkasse. Die KVK ist im O/W-Status mit „4“ gekennzeichnet. Muster 5, 6 und 19 sind möglich.

letzte Änderungen am 13.08.2009
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Ansprechpartnerin

Abt. Rechnungswesen

Frau Sylvia Steinhäuser
(0 36 43) 5 59-2 45